Erleben Sie die Musikstadt vom Wien-Rathaus aus mit einer Kamera.
Die Livestream-Webkamera fängt den Blick auf den imposanten Stephansdom, das bekannteste gotische Baudenkmal Österreichs und Wahrzeichen der österreichischen Nationalselbstbestimmung, ein. Mit der Echtzeit-Webkamera wird das Stadtzentrum von Wien, das zum UNESCO-Weltkulturerbe zählt, aufgezeichnet. Außerdem können Sie mit Hilfe unserer Internetkamera die phantastische Hofburg, das Parlament, die schönen Parks der Innenstadt und direkt vor der Haustür - den Friedrich-Schmidt-Platz mit dem Wien-Stadthaus - bewundern.
Flatschacherstr. 70, In der Zeit vom Stichtag der ersten signifikanten Schneefälle und einer durchgehenden Schneebedeckung aus zentralen Standorten wird kein Tagesbericht über die Lawinengefährdung in den Bergregionen Kärntens erstattet. Diese Zeit wird genutzt, um uns wieder auf die nächste Staffel vorzubereiten, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen und eine neue Website zu erstellen.
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In der kompakten Ansicht unserer Datenschutzbestimmungen und allen Einzelheiten bieten wir Ihnen einen Einblick in die detaillierte Sicht.
Daher erhebt sich die Fragestellung, ob die Nutzung von Videokameras durch Seilbahngesellschaften eine unerlaubte "Videoüberwachung" auf der Grundlage des BDSG ist. Unter " Videoueberwachung " versteht man nach dem DSG die systematische (d.h. kontinuierliche) Aufzeichnung von Ereignissen, die ein konkretes Ziel oder eine konkrete Einzelperson beeinflussen, durch ein technisches Bildaufzeichnungs- oder Bildübertragungsgerät.
Videoaufzeichnungen, die einem Kunstzweck oder privaten (persönlichen, familiären) Aufzeichnungen entsprechen, werden nicht unter den Ausdruck "Videoüberwachung" subsumiert. Dabei handelt es sich laut Gesetzgebung aber nicht um Web- oder Wetterkameras von Unternehmen der Tourismusbranche, sondern um Fotos von Feriengästen (= Touristen). Wenn man davon ausgeht - und diese Auffassung wird auch geteilt -, dass die Präsentation von Wetter- und Pistenverhältnissen durch Bergbahnen als "Videoüberwachung" zu betrachten ist, müsste für den Gebrauch dieser Fotoapparate das Bundesdatenschutzgesetz beachtet werden und solche Webkameras sollten nur nach Zustimmung durch die Datenschutzbehörde verwendet werden.
Vorraussetzung für die Zustimmung der Datenschutz-Kommission ist, dass die Kontrolle einen "legitimen Zweck" hat. Doch da die Wetter- und Pistenverhältnisse mit einer Kamera angezeigt werden, kann man nicht behaupten, dass diese Kamera für einen solchen "legitimen Zweck" eingesetzt wurde.
Wenn man dieser Ansicht folgt, dann wäre der Einsatz von Webkameras in Schigebieten durch Seilbahngesellschaften eine illegale Video-Überwachung und sollte nicht stattfinden. Abweichungen von der Mitteilungspflicht Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Videoueberwachung nicht an die Datenschutzbehoerde zu melden ist, wenn nur eine "Echtzeitueberwachung" stattfindet, d.h. wenn zwar Bildmaterial uebertragen, aber nicht gespeichert wird.
Werden Videoüberwachungen - ohne Speichern der Aufnahmen - vorgenommen, gibt es keine "Datenanwendung" im Sinn des BDSG. Ebenfalls ist es nicht erforderlich, die Datenschutzbehörde zu informieren, wenn die Aufnahmen auf einem Analogdatenträger gespeichert sind und wenn diese nach längstens 72 Std. vernichtet werden.
Meiner Ansicht nach kann der Gebrauch einer Webkamera nicht als "Videoüberwachung" bezeichnet werden, da sie beispielsweise nicht zur Erfassung von Sachschäden, sondern zur Darstellung von Wetter- und Pistenverhältnissen verwendet wird. Weil es jedoch als "Übermittlung von Informationen an die Öffentlichkeit" angesehen werden kann, wenn die aufgenommenen Aufnahmen (="Daten") ins Netz eingestellt werden, darf eine solche datenschutzrechtliche Publikation im Netz nur mit der Einwilligung der Beteiligten stattfinden.
Damit eine solche Massnahme zulässig ist, muss daher die Genehmigung der verfilmten Menschen einholt werden. Von " Angaben " wird laut Gesetz nur dann gesprochen, wenn sich daraus die Personalien ableiten lassen. Wenn man also die Gesichtszüge der aufgenommenen Menschen auf den von einer Webkamera aufgenommenen und ins Netz eingestellten Bildern nicht erkennt, dann stehen keine "Daten" nach DSG zur Verfügung und es muss weder die Genehmigung der Datenschutzbehörde noch die der Filmpersonen für solche Eintragungen einholt werden.
Deshalb wird den Seilbahngesellschaften empfohlen, entweder die fachliche Lösung oder die Orientierung der Webkamera so zu gestalten, dass die gefilmte Person nicht wahrgenommen wird.